Volljährige Versicherte müssen eine Zuzahlung zu den Aufwendungen der Rehabilitation in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag leisten. Jedoch sind unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen möglich. Dabei gelten unterschiedliche Regeln, je nachdem, ob die Reha-Leistung zu Lasten einer Kranken- oder Rentenversicherung durchgeführt wird.

Für die Rentenversicherung gilt

Versicherte müssen für stationäre Rehabilitationen Zuzahlungen für höchstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres leisten. Bei einer Anschlussrehabilitation müssen sie längstens für 14 Tage zuzahlen. Ambulante Reha-Leistungen sind zuzahlungsfrei. Hierbei werden alle Zuzahlungen berücksichtigt, die die versicherte Person im selben Kalenderjahr bereits für eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation geleistet hat.

Von der Zuzahlung können sich Versicherte auf Antrag vollständig befreien lassen, wenn…

  • sie während der Rehabilitation ausschließlich Übergangsgeld beziehen
  • aus ihrer Versicherung Leistungen für Kinder erbracht werden, auch wenn diese älter sind als 18 Jahre
  • sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung beziehen
  • ihre monatlichen Nettoeinnahmen im Jahr 2024 geringer sind als 1.415,00 EUR (2023 = 1.359,00 EUR)

Von der Zuzahlung können sich Versicherte auf Antrag teilweise befreien lassen, wenn…

  • sie mindestens ein Kind haben, das zu berücksichtigen ist
  • sie selbst pflegebedürftig sind und die Person, mit der sie in einer Ehe bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen nicht erwerbstätig ist
  • die Person, mit der sie in einer Ehe bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

Für eine teilweise Befreiung ist zudem das Einkommen maßgebend. Die Tabelle nennt die Beträge für das Jahr 2024:

Monatliche Nettoeinnahmen in EUR tägliche Zuzahlung in EUR
unter 1.415,00keine Zuzahlung
ab 1.415,005,00
ab 1.555,406,00
ab 1.696,807,00
ab 1.838,20 8,00
ab 1.979,60 9,00
ab 2.121,0010,00

Berücksichtigt werden jeweils nur die Einnahmen derjenigen Person, aus deren Versicherung die Reha-Leistung bezahlt wird.

Tipp: Wir empfehlen, gleich mit dem Antrag auf eine onkologische Rehabilitation auch die mögliche Befreiung von der Zuzahlung prüfen zu lassen.

Für die Krankenversicherung gilt

Versicherte müssen für stationäre und ambulante Rehabilitationen Zuzahlungen bis zu ihrer Belastungsgrenze leisten. Diese beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke beträgt diese 1 %. Es werden sowohl alle Zuzahlungen als auch alle Bruttoeinnahmen der versicherten Person und der mit ihr in einem Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet. Für bestimmte Einkommensarten gelten Sonderregeln.

Über die Befreiung von der Zuzahlung zur Reha-Leistung entscheidet die Krankenkasse.

Achtung: Wenn die versicherte Person einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse hat, heißt das nicht automatisch, dass sie auch von der Zuzahlung bei Reha-Leistungen befreit ist. Dies muss separat beantragt werden.

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