Eine Reha-Leistung nach einer Krebserkrankung gewähren wir unter folgenden Voraussetzungen:

Persönliche Voraussetzungen

  • Es liegt eine bösartige Krebserkrankung vor. Nicht invasive Krebserkrankungen gehören grundsätzlich nicht dazu. Bei diesen Diagnosen entscheiden wir im Einzelfall. Eine Ausnahme bildet die prophylaktische Mastektomie und/oder Ovarektomie bei genetischer Disposition (BRCA 1 und BRCA 2) sowie ein therapiebedürftiges Carcinoma in situ der mamma. Hier ist ebenfalls eine Rehabilitation möglich.
  • Die Primärbehandlung ist – zumindest vorläufig – abgeschlossen. Eine weiterhin notwendige Behandlung mit Medikamenten kann in der Reha-Klinik fortgeführt werden.
  • Die erkrankte Person ist rehabilitationsfähig, also ausreichend belastbar, um aktiv an der Rehabilitation mitzuwirken. (Barthel-Index ≥ 70).
  • Außerdem ist die Person reisefähig. Das bedeutet, sie ist in der Lage mit dem eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Reha-Einrichtung zu gelangen. Ausnahmen bestehen etwa für Menschen mit einer speziellen Körperbehinderung. Im Einzelfall können wir eine Begleitperson oder eine andere Transportmöglichkeit genehmigen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • Die erkrankte Person ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als Familienangehörige/r bzw. Lebenspartner/in mitversichert und/oder Rentner/in und/oder hat ausreichend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
  • Der Wohnsitz der Person befindet sich in Nordrhein-Westfalen.
  • Wir sind grundsätzlich nicht zuständig für Personen im Beamtenverhältnis oder mit einer vergleichbaren Absicherung. Beamtinnen und Beamte, die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind von diesem Leistungsausschluss nicht betroffen.

Wer die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Anschlussrehabilitation oder eine onkologische Rehabilitation  beantragen.

Blick über die Schulter einer Frau am Bildschirmarbeitsplatz

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